8. Sicherheit in der Schule

8. Sicherheit in der Schule

Inhalt:

8.1. Sicherheits-, Gefahrstoffbeauftragungen


8.1. Sicherheits-, Gefahrstoffbeauftragungen

Eine ganz wichtige Aufgabe in der Schule ist die Verhütung von Unfällen und Erkrankungen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur  Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wird der Schulleiter von Sicherheitsbeauftragten unterstützt. Das sind – neben dem Hausmeister Herrn Irriger – Lehrerinnen und Lehrer, die vom Schulleiter mit besonderen Sicherheitsaufgaben in ihren Arbeitsbereichen beauftragt werden.
An unserer Schule sind das zz. (Stand: 11.5.2016):

  • Herr Güths als stellvertretender Schulleiter und Koordinator für alle Sicherheitsbelange
  • Herr Bensch für den Bereich Chemie
  • Herr Betzinger für die Bereiche Physik und Technik
  • Frau Großmann-Martin  für den Bereich Sport
  • Frau Rohde für den Bereich Biologie
  • Frau Rohde ist außerdem Gefahrstoffbeauftragte.

Merkblatt für  SICHERHEITSBEAUFTRAGTE

nach § 22 Sozialgesetzbuch VII
§ 22 Abs. (2)
Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
§ 22 Abs. (3)
Die Sicherheitsbeauftragten dürften wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Daraus ergeben sich für den Sicherheitsbeauftragten folgende Aufgaben:
Der Sicherheitsbeauftragte soll:

  • sich von dem sicheren Zustand seines Zuständigkeitsbereiches und von dem sicherheitsgerechten Verhalten der Mitarbeiter überzeugen;
  • auf Unfallgefahren aufmerksam machen, beraten und aufklären;
  • auf Grund seiner Beobachtungen und Erfahrungen erkannte Mängel dem Leiter des Fachbereiches oder dem von ihm Beauftragten melden und auf dessen Beseitigung dringen;
  • Verbesserungen vorschlagen und auf die Durchführung von Verbesserungsvorschlägen hinwirken;
  • Hergang und Ursachen bekannt gewordener Unfälle ermitteln und Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle anregen;
  • sich davon überzeugen, ob Einrichtungen und Maßnahmen für Erste Hilfe sichergestellt sind. Dazu gehört auch, dass für die Erste Hilfe-Leistung ausgebildete Ersthelfer in ausreichender Zahl vorhanden sind;
  • an sicherheitstechnischen Überprüfungen der Einrichtungen, Beratungsgesprächen und an Unfalluntersuchungen der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft teilnehmen.

Voraussetzungen für die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten:

  • Die Mitarbeiter/innen müssen über die Aufgaben und die Stellung des Sicherheitsbeauftragten unterrichtet sein.
  • Die/der Sicherheitsbeauftragte muss sich in seinem Zuständigkeitsbereich ungehindert bewegen können.
  • Der/dem Sicherheitsbeauftragten muss die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Erfüllung der Aufgaben gegeben werden.
  • Die/der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  • Der/dem Sicherheitsbeauftragten sind die für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.
  • Die/der Sicherheitsbeauftragte muss von jedem Unfall seines Zuständigkeitsbereiches Kenntnis erhalten. Er bestätigt dies durch seine Unterschrift auf der Unfallanzeige.  Dem Sicherheitsbeauftragten ist die Teilnahme an Unfallverhütungs-Seminaren, zu denen die Berufsgenossenschaft einlädt, zu ermöglichen.

Auszug aus GUV-SI 8064
Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich

Für die Sicherheitsförderung in der Schule sind die Sicherheitsbeauftragten von besonderer Bedeutung. Sie unterstützen und beraten die Schulleiterinnen und Schul-leiter bei ihren Aufgaben. Sie haben allerdings gegenüber den Lehrkräften einer Schule keine Weisungsbefugnis. Das bedeutet z.B., dass sie nicht die Beseitigung von Gefahrenquellen anordnen, sondern ihre Beobachtungen nur der Schulleitung mitteilen und Vorschläge für ihre Beseitigung machen können. Demzufolge sind sie für ihre Tätigkeit weder zivil noch strafrechtlich haftbar.
Die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten ist trotz deren begrenzter Zuständigkeit von großer Bedeutung für das Sicherheitsniveau einer Schule.
Ihr Aufgabenfeld sollte im Wesentlichen folgende Tätigkeiten umfassen:
Sie melden der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter technische und sicherheitsrele-vante organisatorische und verhaltensbedingte Mängel, die zu gesundheitlichen Gefährdungen und Unfällen führen können, und unterbreiten Vorschläge für ihre Beseitigung. Sie nehmen an den Besichtigungen und Beratungsgesprächen mit externen Organisationen und Institutionen, z.B. Gemeindeunfallversicherungsverband oder Unfallkasse, teil.
Sie unterstützen die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bei der Information des Lehrerkollegiums über Fragen und Probleme der Sicherheits- und Gesundheits-förderung, beraten Fachkonferenzen und einzelne Lehrkräfte in präventiven Ange-legenheiten, initiieren und organisieren Fortbildungsmaßnahmen zur Sicherheits-förderung und wirken darauf hin, dass in Konferenzen, vor allem der Fächer mit besonderen Gefährdungen, fachspezifische Sicherheits- und Gesundheitsprobleme behandelt werden.

Grundlagen für die Ernennung und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten:
->§ 22 SGB VII ->GUV-SI 8064 ->BASS 18-21 Nr. 1
Gez. D. Winkelmann

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8.2. Alarmpläne

8.3. Verhalten bei Unfällen